Die Bundesregierung hat Anordnungen getroffen, welche die Folgen und Auswirkungen der Coronapandemie für Mieter und Pächter sowie für Wohnungseigentümer abmildern sollen.
Für Mieter und Pächter gilt, dass Zahlungsrückstände aus der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 den Vermieter nicht zur Kündigung berechtigen. Diese Einschränkung gilt für die Dauer von 24 Monaten und nur für solche Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Coronapandemie beruhen. Sind die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen, kann dem Mieter oder Pächter wieder gekündigt werden.
Für den zweiten Lockdown gibt es noch keine Regelungen. Es habe sich gezeigt, dass Mieter und Vermieter in vielen Fällen eine Regelung auf privater Basis finden konnten. Im Miet- und Pachtrecht wurde im Dezember 2020 ein neues Gesetz beschlossen, das Regelungen zugunsten derjenigen beinhaltet, die für ihren Betrieb Grundstücke oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet haben und diese aufgrund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzen können. Darin wird erklärt, dass die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich anwendbar ist. Diese Regelung stärkt die Position der Gewerbemieterinnen und -mieter. Die Regelung betrifft auch Pachtverhältnisse.
Aufgrund der Coronapandemie sind Eigentümerversammlungen vielfach nicht möglich. Damit Wohnungseigentümergemeinschaften handlungsfähig bleiben, gilt bis Ende 2021, dass im Falle des Auslaufens der Verwalterbestellung, der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt. Weiterhin gilt, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgilt. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums.