Selbst wenn der Baum seine Standfestigkeit verlieren könnte, dürfen überhängende Äste durch Grundstücksnachbar:innen abgeschnitten werden, es sei denn naturschutzrechtliche Beschränkungen sprechen dagegen. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.
Bereits am 14. Juni 2019 (Az: V ZR 102/18) hatte der BGH entschieden, dass nicht nur die unmittelbare Beeinträchtigung durch überstehende Zweige zählt, sondern auch deren mittelbare Folgen, wie der Abwurf von Nadeln und Zapfen. In beiden Fällen muss der Baumbesitzer nach § 910 BGB den Selbsthilfe-Beschnitt dulden.
Selbst wenn der Baum dadurch absterben könnte, hat er das Recht auf seiner Seite. Einzig und allein naturschutzrechtliche Regelungen, etwa Baumschutzsatzungen oder -verordnungen könnten ihn in seiner Handlungsmöglichkeit einschränken.
Die Bundesrichter wiesen zusätzlich darauf hin, dass die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei den Eigentümer:innen des Grundstücks liegt, auf dem der Baum steht.